FADED Filmproduktion e.U. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge zwischen der FADED Filmproduktion e.U. und Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder sonst unternehmerisch handelnde Organisationen sind. FADED schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern. 1.2 Maßgeblich ist der Zweck des konkreten Geschäfts. Eine Erklärung des Auftraggebers, unternehmerisch zu handeln, ersetzt nicht die gesetzliche Beurteilung seiner Eigenschaft. Stellt sich vor Vertragsabschluss heraus, dass der Auftraggeber als Verbraucher handelt, ist eine gesonderte Vertragsgrundlage erforderlich. 1.3 Vertragspartner ist ausschließlich die FADED Filmproduktion e.U., Inhaber Thomas Dunzendorfer, Sitz Wien, FN 528437p. Von FADED eingesetzte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Crewmitglieder und Subunternehmer werden dadurch nicht selbst Vertragspartner des Auftraggebers. 1.4 Diese AGB gelten insbesondere für Film-, Video- und Fotoproduktionen, Konzeption, Pre-Production, Postproduktion, Schnitt, Color Grading, Tonbearbeitung, Motion Design, Grafik, Strategie, Beratung, Social-Media-, Kampagnen-, Werbe-, IT- und sonstige Agenturleistungen. 1.5 Vertragsgrundlagen sind in folgender Reihenfolge: individuelle schriftliche Vereinbarungen, das angenommene Angebot oder die Auftragsbestätigung, die schriftliche Leistungsbeschreibung oder das Briefing und zuletzt diese AGB. Speziellere Vereinbarungen gehen allgemeineren Regelungen vor. 1.6 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn FADED ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die vorbehaltlose Leistungserbringung bedeutet keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen. 1.7 Schriftlich bedeutet in diesen AGB auch Kommunikation per E-Mail, sofern Gesetz oder Einzelvereinbarung keine strengere Form verlangt. 1.8 Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber vor Vertragsabschluss deutlich auf die konkrete Fassung hingewiesen wurde und in zumutbarer Weise von ihr Kenntnis nehmen konnte. Für bereits abgeschlossene Einzelaufträge gilt eine spätere Fassung nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. 1.9 Inhaltliche Änderungen dieser AGB für laufende Rahmen- oder Dauerschuldverhältnisse bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Rein redaktionelle Korrekturen, die Rechte und Pflichten nicht verändern, können mitgeteilt werden, ohne den Vertrag zu ändern.

  1. Vertragsabschluss, Angebote und Projektänderungen

2.1 Angebote von FADED sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Projektbezogene Angebote können innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden, wenn im Angebot keine andere Frist genannt ist. 2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme eines Angebots, Unterzeichnung, schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass FADED auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erkennbar mit der Leistung beginnt. 2.3 Mündliche Beauftragungen und kurzfristige Produktionsfreigaben werden verbindlich, wenn FADED sie schriftlich bestätigt oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers mit der Leistung beginnt. Ohne vereinbartes Angebot wird der angemessene, nachweisbare Aufwand zu den vor Beginn bekannt gegebenen Sätzen von FADED verrechnet. 2.4 Kostenschätzungen und Kalkulationen beruhen auf den bei Angebotserstellung bekannten Informationen. Änderungen des Briefings, zusätzliche Wünsche, unvollständige Angaben und nicht von FADED zu vertretende Produktionsbedingungen können den Preis und die Termine verändern. 2.5 Sobald eine relevante Kostenüberschreitung erkennbar wird, informiert FADED den Auftraggeber schriftlich über Grund, Umfang und voraussichtliche Folgen. Betroffene Mehrleistungen werden erst nach schriftlicher Freigabe ausgeführt. Davon ausgenommen sind nur sofort erforderliche Maßnahmen zur Abwehr konkreter Personen-, Sach- oder Rechtsnachteile; FADED informiert darüber unverzüglich. 2.6 Besprechungsprotokolle und schriftliche Projektzusammenfassungen dokumentieren den operativen Abstimmungsstand. Widerspricht der Auftraggeber trotz eines Hinweises auf diese Folge nicht binnen zwei Werktagen, wird vermutet, dass die dokumentierten tatsächlichen Abläufe und Entscheidungen richtig wiedergegeben sind. Preise, Leistungsumfang, Termine, Haftung und Nutzungsrechte werden durch Schweigen nicht geändert. 2.7 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Zusatzauftrag, wenn FADED den zusätzlichen Aufwand und die Terminfolgen vor Ausführung schriftlich darlegt und der Auftraggeber sie schriftlich freigibt.

  1. Leistungsumfang und Abgrenzung

3.1 FADED schuldet die im angenommenen Angebot oder in einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung beschriebenen Leistungen und Deliverables. Nicht angeführte Leistungen sind nicht in der Auftragssumme enthalten. 3.2 FADED erbringt Kreativ- und Beratungsleistungen fachgerecht innerhalb des vereinbarten Briefings. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Reichweite, Platzierung, Anzahl von Leads, Conversions, Verkäufen oder Plattformfreigaben wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt ist. 3.3 Subjektive Geschmacksfragen begründen keinen Mangel, wenn die Leistung dem freigegebenen Konzept, dem Briefing und den vereinbarten Spezifikationen entspricht. 3.4 Rohmaterial, Projektdateien, offene Schnitt-, Grafik-, Audio-, Animations-, Layout- und Quelldateien, Presets, interne Kalkulationen, Treatments, Moodboards, Skripte und sonstige Arbeitsunterlagen werden nur übergeben, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und gegebenenfalls gesondert vergütet wurde. 3.5 Finale Dateien werden in den vereinbarten oder sonst branchenüblichen Formaten bereitgestellt. Sendestandards, Codecs, Untertitel, Audiodeskription, barrierefreie Fassungen, Archivmaster, Sprachfassungen und besondere technische Prüfungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

  1. Künstliche Intelligenz

4.1 FADED darf Systeme künstlicher Intelligenz und generative KI für Konzeption, Recherche, Gestaltung, Bild, Audio, Video, Text, Übersetzung, Postproduktion, Automatisierung und technische Bearbeitung einsetzen, wenn dies mit dem Auftrag, den vereinbarten Vertraulichkeitsanforderungen und dem anwendbaren Recht vereinbar ist. 4.2 FADED informiert den Auftraggeber vor einem für Gestaltung, Rechte, Datenschutz oder Veröffentlichung wesentlichen KI-Einsatz. Ist eine Vorabinformation wegen des Arbeitsablaufs nicht praktikabel und entstehen dadurch keine erheblichen Nachteile, erfolgt die Information spätestens mit der jeweiligen Freigabe- oder Lieferfassung. 4.3 Der Auftraggeber teilt FADED vor Projektbeginn schriftlich mit, wenn bestimmte KI-Systeme, Anbieter, Datenverarbeitungen oder Einsatzarten ausgeschlossen sind. Nachträgliche Einschränkungen können Mehrkosten und Terminverschiebungen auslösen, wenn bereits freigegebene Arbeiten wiederholt werden müssen. 4.4 Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlichte Produktionen und personenbezogene Daten dürfen nur in KI-Systeme eingegeben werden, wenn dafür eine ausreichende Rechtsgrundlage, ein geeigneter Vertrag mit dem Anbieter und die vereinbarten Schutzmaßnahmen bestehen. Ein Einsatz solcher Daten zum Modelltraining bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des jeweils Berechtigten. 4.5 Jede Partei erfüllt die Pflichten, die sie nach der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz in der jeweils geltenden Fassung und nach sonstigem Recht aufgrund ihrer tatsächlichen Rolle trifft, insbesondere als Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems. Soweit Artikel 4 anwendbar ist, trifft jede Partei angemessene Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz jener Mitarbeiter und sonstigen Personen, die in ihrem Auftrag mit Betrieb oder Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Gesetzliche Eigenpflichten werden durch diese AGB nicht auf die andere Partei übertragen. 4.6 Soweit Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der jeweils geltenden Fassung oder andere Kennzeichnungsvorschriften anwendbar sind, wahrt FADED vorhandene maschinenlesbare Kennzeichnungen und erteilt die für ihre eigene Rolle erforderlichen Hinweise, insbesondere bei künstlich erzeugten oder manipulierten Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalten. Der Auftraggeber hält solche Hinweise und Kennzeichnungen bei Veröffentlichung und Nutzung aufrecht und ergänzt sie, soweit seine Rolle oder der konkrete Veröffentlichungskontext dies verlangt. Keine Partei darf erforderliche Kennzeichnungen oder maschinenlesbare Markierungen entfernen oder deren Entfernung verlangen. 4.7 Der Auftraggeber informiert FADED über branchenspezifische Verbote, Transparenzpflichten und interne KI-Richtlinien, die für die geplante Nutzung gelten. FADED darf rechtlich oder ethisch nicht vertretbare KI-Anweisungen ablehnen und schlägt nach Möglichkeit eine geeignete Alternative vor. 4.8 Bei KI-unterstützten Leistungen schuldet FADED die vereinbarte fachliche Bearbeitung und Kontrolle. Eine exklusive Schutzfähigkeit, vollständige Fehlerfreiheit von KI-Ausgaben oder Freiheit von sämtlichen denkbaren Rechten Dritter wird nur zugesagt, wenn eine entsprechende Prüfung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 4.9 Die Verwendung gelieferter Werke, Rohdaten oder Arbeitsdateien zum Training oder zur Feinabstimmung von KI- oder Machine-Learning-Modellen ist nicht umfasst und bedarf einer gesonderten schriftlichen Lizenzvereinbarung.

  1. Mitwirkung, Recht und Sicherheit

5.1 Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Produkte, Markenmaterialien, Zugangsdaten, Freigaben, Locations, Genehmigungen, Timings und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit. 5.2 Der Auftraggeber ist für Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Claims, Marken, Produkte, Daten, Musik, Bilder, Personenfreigaben und sonstigen Materialien verantwortlich. 5.3 FADED verantwortet die fachgerechte Erbringung der eigenen Leistungen. Erkennbare rechtliche oder tatsächliche Risiken, die für den Auftrag wesentlich sind, teilt FADED dem Auftraggeber mit. Eine umfassende Rechtsberatung oder Rechtsprüfung ist nur geschuldet, wenn sie gesondert durch eine dazu befugte Person beauftragt wird. 5.4 Der Auftraggeber prüft Freigabefassungen insbesondere auf sachliche Richtigkeit, Produkt- und Branchenvorgaben, Pflichtangaben, Markenführung sowie die Zulässigkeit seiner Produkte und Aussagen. Die Prüfung entbindet FADED nicht von der Verantwortung für eigene, schuldhafte Pflichtverletzungen. 5.5 Für Personen, deren Bild, Stimme, Name oder sonstige personenbezogene Daten verwendet werden, beschafft jene Partei die erforderlichen Informationen, Einwilligungen, Releases oder sonstigen Rechtsgrundlagen, der diese Aufgabe im Angebot zugewiesen ist. Fehlt eine Zuweisung, ist der Auftraggeber für von ihm bereitgestellte Personen und FADED für von FADED beauftragte Mitwirkende verantwortlich. 5.6 Bei vom Auftraggeber benannten Locations beschafft der Auftraggeber die erforderlichen Hausrechts-, Aufenthalts- und Drehgenehmigungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Führt FADED Drohnenflüge als Betreiber durch, verantwortet FADED die von ihr zu erfüllenden Betreiber-, Registrierungs-, Kompetenz-, Betriebs- und Flugpflichten nach der Verordnung (EU) 2019/947 und den anwendbaren Vorgaben der Austro Control. Der Auftraggeber stellt die für die Location erforderlichen Zustimmungen und bekannten standortbezogenen Informationen bereit. Jeder Flug steht unter dem Vorbehalt der rechtlichen, meteorologischen und sicherheitstechnischen Durchführbarkeit. 5.7 Verzögerungen und nachweisbarer Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung trägt der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat und FADED ihn rechtzeitig über die Folgen informiert.

  1. Preise, Fremdkosten und Produktionszeiten

6.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist. 6.2 Nicht ausdrücklich im Angebot enthaltene Musik-, Stock-, Sprecher-, Model-, Talent-, Location-, Set-, Requisiten-, Software-, Reise-, Unterkunfts-, Genehmigungs-, Versicherungs-, Media-, Plattform-, Druck-, Versand-, Lizenz- und Rechtsprüfungskosten sind nicht Teil der Auftragssumme. 6.3 Fremdkosten und Auslagen außerhalb des freigegebenen Angebots werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers beauftragt. FADED darf angemessene Vorschüsse verlangen oder die Drittbeauftragung von vorheriger Zahlung abhängig machen. Die Ausnahme für sofort notwendige Maßnahmen nach Punkt 2.5 bleibt unberührt. 6.4 Fahrten außerhalb der Stadtgrenzen Wiens, Reise- und Transportleistungen werden nach dem Angebot, nach tatsächlichem Aufwand oder nach dem jeweils geltenden amtlichen Kilometergeld verrechnet. 6.5 Ein kalkulierter Drehtag umfasst höchstens zehn Arbeitsstunden einschließlich üblicher Pausen, aber ohne längere An- und Abreisezeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit werden nur nach den im Angebot genannten Sätzen oder nach vorheriger schriftlicher Freigabe gesondert verrechnet. 6.6 Nicht von FADED zu vertretende Wetter-, Location-, Sicherheits-, Genehmigungs-, Personen-, Technik- oder Lieferprobleme können Mehrkosten verursachen. FADED informiert den Auftraggeber, begrenzt den Aufwand auf das Erforderliche und holt vor vermeidbaren Mehrkosten eine schriftliche Freigabe ein.

  1. Zahlung, Sicherheiten und Zahlungsverzug

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind fünfzig Prozent der Auftragssumme bei Auftragserteilung und fünfzig Prozent zuzüglich freigegebener Zusatz- und Fremdkosten bei Abnahme, Fertigstellung oder Bereitstellung der finalen Leistung fällig. Abweichende Meilensteinzahlungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. 7.2 Rechnungen sind binnen vierzehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern auf der Rechnung keine andere Frist angegeben ist. 7.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmensbezogene Geschäfte gemäß § 456 UGB und die Betreibungskostenpauschale gemäß § 458 UGB. Darüber hinaus werden nur notwendige und zweckmäßige Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten ersetzt. 7.4 Nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung darf FADED betroffene Arbeiten und Lieferungen bis zur Zahlung aussetzen, wenn die Aussetzung verhältnismäßig ist. Termine verschieben sich um die Dauer der Aussetzung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Nachweisbarer Mehraufwand wird ersetzt, soweit der Auftraggeber den Verzug zu vertreten hat. 7.5 Nutzungsrechte und Eigentum an körperlichen Werken gehen, soweit vereinbart und übertragbar, erst nach vollständiger Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag über. Eine vorzeitige Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von FADED. 7.6 Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen, von FADED anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. 7.7 FADED darf bei nach Vertragsabschluss erkennbar werdenden konkreten Umständen, die den Zahlungsanspruch wesentlich gefährden, eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung für noch nicht erbrachte Leistungen verlangen. Gesetzliche Rechte und Beschränkungen bleiben unberührt. 7.8 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt nicht allein zum Rücktritt oder zur Vertragsauflösung. Rücktritt, Auflösung, Zurückbehaltung und Leistungseinstellung richten sich insbesondere nach §§ 21 bis 25b Insolvenzordnung und den sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Präsentationen, Pitches und Konzepte

8.1 Wird FADED nach einer Präsentation, einem Pitch oder einem Erstkonzept nicht beauftragt, verbleiben die Unterlagen und die daran bestehenden Rechte bei FADED beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. 8.2 Der Auftraggeber darf solche Unterlagen ohne ausdrückliche schriftliche Lizenz weder nutzen, bearbeiten, veröffentlichen, vervielfältigen, weitergeben noch selbst oder durch Dritte umsetzen lassen. 8.3 Digitale Kopien sind auf Verlangen zu löschen und körperliche Unterlagen zurückzugeben, soweit keine gesetzlichen Dokumentationspflichten entgegenstehen. 8.4 Nicht exklusiv beauftragte und bezahlte Ideen, Konzepte und Gestaltungsansätze darf FADED anderweitig verwenden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen oder Rechte des Auftraggebers verletzt werden. 8.5 Eine Pitchvergütung deckt nur die ausdrücklich vereinbarten Pitchleistungen. Nutzungsrechte entstehen daraus nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

  1. Freigaben, Abnahme und Änderungen

9.1 Der Auftraggeber prüft vorgelegte Entwürfe, Konzepte, Schnittfassungen, Fotos, Designs, Texte, Kampagnen und sonstige Leistungen unverzüglich, grundsätzlich binnen drei Werktagen, sofern keine andere Frist vereinbart ist. 9.2 Freigaben, Korrekturwünsche und Beanstandungen sind schriftlich, konsolidiert und nachvollziehbar zu übermitteln. Erfolgt bei Vorlage ein deutlicher Hinweis auf die Freigabefolge und widerspricht der Auftraggeber nicht fristgerecht, gilt die jeweilige Fassung für den nächsten Produktionsschritt als freigegeben. Versteckte Mängel und ausdrücklich vorbehaltene Punkte bleiben unberührt. 9.3 Eine angemessene Korrekturschleife innerhalb des vereinbarten Briefings ist enthalten, sofern das Angebot keine andere Anzahl nennt. Weitere Korrekturen, neue Richtungen, Änderungen nach Freigabe, zusätzliche Formate, Sprachen, Längen, Plattformen und Motive werden nach schriftlicher Freigabe als Zusatzleistung verrechnet. 9.4 FADED darf Änderungen ablehnen, die rechtswidrig, technisch nicht durchführbar, sicherheitsgefährdend oder mit dem vereinbarten Qualitätsstandard unvereinbar sind. 9.5 Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. FADED behebt berechtigte unwesentliche Mängel innerhalb angemessener Frist.

  1. Urheberrechte und Nutzungsrechte

10.1 Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei den jeweiligen Urhebern und Rechteinhabern. Der Auftraggeber erhält nur die ausdrücklich vereinbarten und von FADED wirksam einräumbaren Nutzungsrechte. 10.2 Art, Medien, Dauer, Gebiet, Plattformen, Bearbeitung, Exklusivität, Unterlizenzierung und Übertragbarkeit ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Rechtevereinbarung. 10.3 Fehlt eine detaillierte Rechtevereinbarung, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht exklusives, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den final abgenommenen Leistungen für die eigene Unternehmens-, Marken- und Produktkommunikation. Das Recht gilt für zwei Jahre ab Abnahme, für auf DACH ausgerichtete Kommunikation und für die eigenen digitalen Kanäle des Auftraggebers einschließlich eigener Website, eigener Social-Media-Profile, eigener Präsentationen und interner Kommunikation. Eine technisch bedingte weltweite Abrufbarkeit dieser Kanäle ist zulässig, solange die Kommunikation nicht gezielt außerhalb von DACH verbreitet oder beworben wird. 10.4 Paid Media, TV, Kino, Print, Out-of-Home, DOOH, Nutzung durch verbundene Unternehmen, Weitergabe an Dritte, Weiterverkauf, weitergehende Bearbeitung, KI-Training und jede Nutzung nach Ablauf der vereinbarten Dauer bedürfen einer gesonderten schriftlichen Lizenz. Beauftragt eine Agentur FADED für einen im Angebot ausdrücklich genannten Endkunden, dürfen die vereinbarten Rechte im dort festgelegten Umfang an diesen Endkunden weitergegeben werden. 10.5 Nutzungsrechte entstehen erst mit vollständiger Zahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 10.6 Technisch notwendige Format-, Seitenverhältnis- und Längenanpassungen für die vereinbarte Nutzung sind zulässig, sofern das Werk nicht entstellt und kein Recht Dritter verletzt wird. Andere Bearbeitungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von FADED. 10.7 Bei einer Überschreitung des vereinbarten Nutzungsumfangs kann FADED die angemessene marktübliche Zusatzvergütung verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

  1. Rechte Dritter und Freistellung

11.1 Musik, Stockmaterial, Schriften, Software, Sprecher-, Model-, Talent-, Location-, Archiv-, KI- und Plattforminhalte unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftraggeber erhält nur die Rechte, die danach und nach der schriftlichen Vereinbarung weitergegeben werden dürfen. 11.2 Abgaben, Bewilligungen und Vergütungen gegenüber Verwertungsgesellschaften wie AKM, austro mechana, LSG oder GEMA sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 11.3 Rechte an Bild, Stimme, Name und Persönlichkeit von Mitwirkenden richten sich nach den jeweiligen Releases und Buyouts. Erweiterungen nach Medium, Gebiet, Dauer oder Bearbeitung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zusätzliche Honorare auslösen. 11.4 Der Auftraggeber hält FADED von begründeten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Auftraggeber bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen Inhalten beruhen und der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat. FADED informiert den Auftraggeber unverzüglich, ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Rechtsverteidigung und schließt ohne seine Zustimmung keinen Vergleich, der ihn verpflichtet. Entsprechendes gilt zugunsten des Auftraggebers für von FADED eigenverantwortlich beigebrachte Inhalte.

  1. Kennzeichnung und Referenznutzung

12.1 FADED darf in branchenüblicher und zumutbarer Form auf FADED und beteiligte Urheber oder Leistungsschutzberechtigte hinweisen, soweit keine abweichende Vereinbarung oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse entgegensteht. 12.2 Nach rechtmäßiger Veröffentlichung durch den Auftraggeber darf FADED finale Werke, Ausschnitte, Stills, Projektnamen, Logos und kurze Projektbeschreibungen für Website, Social Media, Präsentationen, Credentials, Case Studies und Showreels verwenden, soweit FADED über die dafür erforderlichen Rechte verfügt. 12.3 Sperrfristen, Geheimhaltung, Persönlichkeitsrechte, Rechte Dritter, Sicherheitsinteressen und schriftlich akzeptierte NDAs gehen der Referenznutzung vor. Der Auftraggeber informiert FADED über bekannte Einschränkungen möglichst vor Projektbeginn, spätestens aber vor Veröffentlichung. 12.4 Unveröffentlichte Projekte, vertrauliche Inhalte und sensibles Rohmaterial veröffentlicht FADED nur nach gesonderter schriftlicher Freigabe.

  1. Agentur, Kampagnen und Plattformen

13.1 Bei Strategie-, Beratungs-, Kampagnen-, Social-Media-, Media- und Agenturleistungen schuldet FADED die vereinbarte fachgerechte Leistung, aber keinen nicht ausdrücklich zugesagten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg. 13.2 Media-Budgets, Ad-Spend, Influencer- und Creator-Honorare, Plattform-, Tracking-, Software-, Druck- und Versandkosten sowie externe Dienstleister trägt der Auftraggeber, soweit sie schriftlich freigegeben sind. 13.3 Der Auftraggeber verantwortet die Zulässigkeit seiner Produkte, Preise, Rabatte, Gewinnspiele, Pflichtangaben und von ihm vorgegebenen gesundheits-, umwelt-, finanz-, vergleichs- oder branchenbezogenen Aussagen. Punkt 5.3 bleibt unberührt. 13.4 Der Auftraggeber stellt erforderliche Zugriffe rechtzeitig und nach dem Prinzip der geringstmöglichen Berechtigung bereit. Beide Parteien schützen Zugangsdaten und melden erkennbare Sicherheitsvorfälle unverzüglich. 13.5 FADED haftet nicht für von FADED nicht zu vertretende Sperren, Algorithmus- und Policyänderungen, Plattformausfälle oder Abweichungen in Drittanbieterdaten. FADED bleibt für schuldhafte Konfigurations-, Bedienungs- und Beratungspflichtverletzungen verantwortlich. 13.6 Reportings beruhen, soweit nicht anders angegeben, auf den ausgewiesenen Plattform- und Drittanbieterdaten. FADED weist bekannte erhebliche Datenlücken oder Messabweichungen aus. 13.7 Fehlt bei laufender Agenturbetreuung eine individuelle Laufzeitregel, kann jede Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Beauftragte Einzelprojekte und nicht stornierbare Drittleistungen bleiben bestehen.

  1. Termine und höhere Gewalt

14.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Andere Angaben sind Planungsdaten. 14.2 Termine setzen die rechtzeitige Mitwirkung, Freigabe und Zahlung des Auftraggebers sowie die Verfügbarkeit vereinbarter Personen, Produkte, Locations, Genehmigungen und Drittleistungen voraus. 14.3 Eine Partei ist für Dauer und Umfang eines Hindernisses von ihrer betroffenen Leistungspflicht befreit, wenn ein Ereignis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle die Leistung trotz angemessener Vorsorge vorübergehend verhindert. Dazu können Naturereignisse, extreme Wetterlagen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terror, Epidemien, Streiks, Energie- oder Netzausfälle sowie schwerwiegende Cyber-, Cloud-, Plattform-, Liefer- oder Logistikausfälle gehören, soweit die genannten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. 14.4 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, erwartete Dauer und Folgen, trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung und nimmt die Leistung wieder auf, sobald das Hindernis entfällt. Termine verschieben sich um die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Wiederanlaufzeit. 14.5 Dauert das Hindernis länger als zwei Monate, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil schriftlich beenden. Zu bezahlen sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie freigegebene, nachweislich nicht stornierbare Fremdkosten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Gesetz oder Einzelvereinbarung. 14.6 Bei Verzug mit einer verbindlichen Leistung kann der Auftraggeber nach schriftlicher Setzung einer den Umständen angemessenen Nachfrist vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten. Bei einem ausdrücklich vereinbarten Fixtermin gelten die gesetzlichen Sonderregeln.

  1. Absage, Verschiebung und Storno

15.1 Sagt der Auftraggeber einen Auftrag oder Produktionstermin ab oder verschiebt er ihn aus einem von ihm zu vertretenden Grund, ersetzt er die bis zum Eingang der Mitteilung erbrachten Leistungen sowie freigegebene, nachweislich angefallene oder nicht stornierbare Fremdkosten. 15.2 Für reservierte Produktionskapazität gelten zusätzlich folgende Stornopauschalen bezogen auf den Nettoauftragswert des betroffenen Produktionsteils: bei Eingang mehr als dreißig Kalendertage vor dem vereinbarten Beginn keine Stornopauschale; bei Eingang dreißig bis einschließlich fünfzehn Kalendertage vorher vierzig Prozent; vierzehn bis einschließlich acht Kalendertage vorher siebzig Prozent; ab sieben Kalendertagen bis achtundvierzig Stunden vorher neunzig Prozent; weniger als achtundvierzig Stunden vorher oder bei Nichterscheinen einhundert Prozent. 15.3 Bereits vergütete Leistungen und Kosten werden angerechnet, soweit sie in der Stornopauschale enthalten sind. Zusätzlich ersetzt werden nur freigegebene Fremdkosten, die nicht bereits von der Pauschale gedeckt sind. Gesetzlich anzurechnende Ersparnisse und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der Ausfall geringer war; FADED kann einen höheren, vom Auftraggeber zu vertretenden Schaden nachweisen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 15.4 Eine Verschiebung gilt nicht als Storno, wenn beide Parteien schriftlich einen Ersatztermin und die Behandlung bereits angefallener Kosten vereinbaren. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht. 15.5 Hat ein Produktionstag begonnen und kann er aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht fortgesetzt werden, wird der betroffene Tag vollständig vergütet. Bei höherer Gewalt oder einem neutralen Risiko gilt Punkt 14; dann werden nur erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Kosten verrechnet.

  1. Gewährleistung

16.1 Der Auftraggeber prüft gelieferte Leistungen unverzüglich. Offensichtliche Mängel sind binnen fünf Werktagen ab Bereitstellung, später erkennbare Mängel binnen vierzehn Kalendertagen ab Entdeckung schriftlich, konkret und nachvollziehbar anzuzeigen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. 16.2 Ein Mangel ist eine Abweichung von ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften. Künstlerische und geschmackliche Beurteilungen sind kein Mangel, wenn Briefing, freigegebenes Konzept und Spezifikationen eingehalten sind. 16.3 FADED erhält zunächst angemessene Gelegenheit zur Verbesserung oder Ersatzleistung. Schlägt diese fehl, ist sie unmöglich oder unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe zu. 16.4 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit die Abweichung nachweislich durch Materialien oder Anweisungen des Auftraggebers, Eingriffe Dritter, ungeeignete Wiedergabesysteme, Nutzung außerhalb der Spezifikation oder nachträgliche Änderungen verursacht wurde und FADED eine erkennbare Warnpflicht nicht verletzt hat. 16.5 Branchenübliche geringfügige Darstellungsabweichungen durch Displays, Browser, Plattformen, Druckverfahren, Streaming, Codecs oder Wiedergabegeräte begründen keinen Mangel.

  1. Haftung

17.1 FADED haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. 17.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet FADED für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden und höchstens auf den Nettoauftragswert des betroffenen Einzelauftrags begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 17.3 Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Reputationsschäden und Datenverlust nach ordnungsgemäßer Übergabe haftet FADED bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn der Schaden typische und vorhersehbare Folge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist. 17.4 FADED haftet nicht für rechtswidrige oder unzureichend berechtigte Inhalte und verbindliche Vorgaben des Auftraggebers, soweit FADED die Rechtsverletzung weder kannte noch bei der vereinbarten fachlichen Sorgfalt erkennen musste. Eigene Warn- und Sorgfaltspflichten bleiben unberührt. 17.5 Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FADED. 17.6 Der Auftraggeber informiert FADED vor Projektbeginn über besondere, für FADED nicht ohne Weiteres erkennbare Schadensrisiken, Branchenpflichten, Sicherheitsanforderungen und außergewöhnlich hohe Folgeschäden.

  1. Subunternehmer, Crew und Drittleister

18.1 FADED darf geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Crewmitglieder, Subunternehmer, Spezialisten, Studios, Agenturen, Plattformen und Lieferanten einsetzen und bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. 18.2 Weisungen, Änderungswünsche und Freigaben werden an FADED oder die von FADED benannte Projektleitung gerichtet. Der Auftraggeber erteilt eingesetzten Dritten keine unmittelbaren Weisungen, die Leistung, Sicherheit, Vergütung oder Rechte verändern. 18.3 Während der Projektlaufzeit beauftragt der Auftraggeber von FADED für das konkrete Projekt eingeführte Crewmitglieder und Kreative nicht unmittelbar mit derselben Leistung oder einer unmittelbaren Fortsetzung, wenn dadurch ein berechtigtes Vermittlungs- oder Projektinteresse von FADED umgangen würde. Schriftlich genehmigte Direktbeauftragungen bleiben zulässig.

19. Daten, Übergabe, Archivierung und Backups

19.1 FADED schützt aktive Projektbestände mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Eine bestimmte redundante Langzeitarchivierung ist nur geschuldet, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. 19.2 Der Auftraggeber lädt bereitgestellte finale Dateien innerhalb der mitgeteilten Frist herunter und erstellt eigene Sicherungskopien. Ohne abweichende Mitteilung bleiben Download- oder Transferlinks mindestens dreißig Kalendertage ab Bereitstellung verfügbar. 19.3 FADED darf Rohmaterial, Projektdateien und Zwischenergebnisse frühestens neunzig Kalendertage nach Bereitstellung der finalen Leistungen löschen, wenn keine Archivierungsvereinbarung, gesetzliche Aufbewahrungspflicht, offene Mängelbehebung oder ein anderes überwiegendes berechtigtes Interesse entgegensteht. 19.4 Spätere Wiederherstellung, erneute Bereitstellung, Langzeitarchivierung und Übergabe von Roh- oder Projektdateien sind nur bei technischer Verfügbarkeit und aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung geschuldet und können zusätzlich vergütet werden. 19.5 Gesetzlich aufzubewahrende Geschäfts-, Buchungs- und Steuerunterlagen werden unabhängig von Produktionsdateien nach den gesetzlichen Fristen gespeichert.

20. Datenschutz und elektronische Kommunikation

20.1 Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortung, soweit sie Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst bestimmt. FADED informiert betroffene Personen nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung über eigene Verarbeitungen. 20.2 Verarbeitet FADED personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung. Diese regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Weisungen, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Unterstützungspflichten, Löschung und Kontrollrechte. 20.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm übermittelte personenbezogene Daten rechtmäßig erhoben wurden und für die beauftragte Verarbeitung verwendet werden dürfen. FADED informiert den Auftraggeber, wenn eine Weisung nach ihrer Einschätzung gegen Datenschutzrecht verstößt. 20.4 Beide Parteien melden einander Datenschutz- und Sicherheitsvorfälle, die den Auftrag betreffen, unverzüglich und stellen die Informationen bereit, die die jeweils andere Partei zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten benötigt. 20.5 Newsletter und elektronische Direktwerbung werden nur mit gesonderter Einwilligung oder im gesetzlich zulässigen Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung versandt. Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden; der Empfänger kann der Werbung jederzeit kostenfrei widersprechen. Die Voraussetzungen des § 174 TKG 2021 bleiben unberührt.

21. Geheimhaltung

21.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung und gesetzlich erforderliche Zwecke. 21.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die ohne Vertragsverstoß öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes oder vollziehbarer behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung informiert. 21.3 Die Geheimhaltung gilt während des Vertrags und fünf Jahre danach. Für Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten gilt sie so lange, wie der jeweilige gesetzliche oder vertragliche Schutz besteht. 21.4 Auf Verlangen werden vertrauliche Unterlagen zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Beweissicherungsinteressen oder vereinbarten Archivierungsrechte entgegenstehen. 21.5 Schriftlich akzeptierte NDAs und besondere Vertraulichkeitsvereinbarungen gehen diesen Regelungen vor.

22. Schlussbestimmungen, Recht und Gerichtsstand

22.1 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Individuelle Vereinbarungen und tatsächlich nachgewiesene Abreden bleiben nach Maßgabe des zwingenden Rechts unberührt. 22.2 Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FADED übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. FADED darf fällige Geldforderungen zu Inkasso- oder Finanzierungszwecken abtreten. 22.3 Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar, bleibt der übrige Vertrag wirksam, soweit dies rechtlich möglich ist. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt das anwendbare Gesetz. Die Parteien können eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem rechtmäßigen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. 22.4 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. 22.5 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz von FADED sachlich zuständige Gericht vereinbart. FADED darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen. 22.6 Personenbezogene Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Die deutsche Fassung ist maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Sprachfassung als verbindlich vereinbart wird.

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A FILM AND PHOTO PRODUCTION HOUSE built on inspiration and precision. AUSTRIA-based.

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